Energetische Prüfung ist laut Gesetz Nr. 406/2000 Sb. (GBl.) in gültiger Fassung, pflichtig für Subjekte, deren Jahresenergieverbrauch über dem festgelegten Niveau liegt. Die Verordnung Nr. 480/2012 Sb. (GBl.) bestimmt konkrete Form der energetischen Prüfung und des energetischen Gutachtens.
Physische und juristische Personen haben diese Pflicht beim Verbrauch über 35 000 GJ/Jahr (9 722 MWh) und es ist Summe von allen Gebäuden, aber sie betrifft nur einzelne Gebäude oder einzelne energetische Betriebe, deren Jahresenergieverbrauch mehr als 700 GJ (197 MWh) pro Jahr ist. Angeführt in § 2 (1) der genannten Verordnung.
Organisationseinheiten der Staatsverwaltung, bezuschusste Organisationen haben diese Pflicht beim Verbrauch über 1 500 GJ/Jahr (417 MWh) und es ist Summe von allen Gebäuden, aber sie betrifft nur einzelne Gebäude oder einzelne energetische Betriebe, deren Jahresenergieverbrauch mehr als 700 GJ (197 MWh) pro Jahr ist. Angeführt in § 2 (2) der genannten Verordnung.
Dieses Niveau unterscheidet sich je nachdem, ob es sich um eine Organisationseinheit des Staates handelt (über 1500 GJ) oder ob es eine physische oder juristische Person mit Ausnahme der bezuschussten Organisationen mit Gesamtjahresenergieverbrauch mehr als 35000 GJ, für jedes einzelne Objekt mit Verbrauch mehr als 700 GJ jährlich ist.
Energetische Prüfung (bzw. Gutachten) wird auch beim Antrag auf Fördermittel (staatliche Förderung) benötigt. Genauso wie bei den Anträgen auf Unterstützung beim Ausnutzen der erneuerbaren Ressourcen.
Bestandteil der energetischen Prüfung ist auch Berechnung des Rückflusses, damit der Investor konkrete Informationen über Rentabilität des ganzen Projekts gewinnt.