Ausstellen des Energiebedarfsausweises von Gebäuden (abgekürzt „Energieausweis“) wird einerseits bei einem Neubau und anderseits bei Änderungen der schon beendeten Gebäude benötigt, die den Energiebedarf des Gebäudes beeinflussen. Genauso auch beim Verkauf des Gebäudes.
Bei den angeführten Objekten muss er an einer öffentlichen Stelle angebracht werden. Er darf nicht älter als 10 Jahre sein und wird den Bauunterlagen angelegt.
Bedingungen für dessen Ausstellung sind im Energiegesetz Nr. 406/2000 Sb. (GBl.), in der Gesetznovelle Nr. 318/2012 und Verordnung Nr. 78/2013 Sb. (GBl.) – Verordnung über Energieeffizienz von Gebäuden festgelegt.
Im Grunde genommen ist es ein Protokoll, das den Energiebedarf von Gebäuden nachweist und das Gebäude in Klassen A bis G einordnet, ähnlich wie zum Beispiel